Satzung & Beitritt

Möchten auch Sie Mitglied im Verband der DAIHATSU-Vertragspartner e.V. werden? Dann füllen Sie bitte die Beitrittserklärung vollständig aus und senden diese unterschrieben per Telefax an die angegebene Nummer.

Hier steht der Antrag für Sie als PDF zum Download bereit.

Satzung:

zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung 06.10.2012

§ 1 Zweck und Aufgaben des Verbandes
Der Verband ist ein Zusammenschluss von deutschen DAIHATSUVertragspartnern auf freiwilliger Basis. Er übernimmt die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Interessen seiner Mitglieder. Zur Erreichung dieses Zwecks ist es insbesondere Aufgabe des Verbandes

  1. die allgemeinen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Daihatsu-Deutschland GmbH bis zu deren endgültiger Liquidation und Löschung imHandelsregister sowie der EF-D (Tochter der Emil-Frey-Gruppe) oder gegenüber eines anderen, den Vertrieb von Ersatzteilen oder den Service von DAIHATSU-Fahrzeugen betreibenden Vertragspartners mit dem Ziel einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zu vertreten;
  2. die allgemeinen Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit sowie gegenüber anderen Marktteilnehmern und den Austausch von Informationen und Erfahrungen mit Bezug zum Tagesgeschäft der Mitglieder zu fördern;
  3. die Mitglieder gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG aufzuklären und zu informieren sowie gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege, den unlauteren Wettbewerb und mit den §§ 307 bis 309 BGB nicht zu vereinbarenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bekämpfen;
  4. mit anderen Verbänden des Kraftfahrzeuggewerbes und dem Gewerbe nahestehenden Organisationen zusammenzuarbeiten und die Mitgliedschaft in den zuständigen Zentralverbänden zu pflegen;
  5. Schiedsstellen für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und der DAIHATSU Deutschland GmbH, der EF-D oder anderen Vertragspartnern zu unterhalten, soweit dies von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 2 Name, Sitz und Rechtsform des Verbandes

  1. Der Verein führt den Namen „Verband der DAIHATSU-Vertragspartner Deutschland e. V.“
  2. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Rheinau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    1. Mitglied kann jeder DAIHATSU-Vertragspartner in Deutschland werden.
    2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    3. Die Mitgliedschaft endet

a) mit der vollständigen Liquidation der DAIHATSU Deutschland GmbH und deren Löschung im Handelsregister, es sei denn der Vertrieb von Ersatzteilen oder der Service von DAIHATSU- Fahrzeugen wird auf Grundlage eines Vertrags mit der EF-D oder eines anderen Vertragspartners fortgeführt.
b) beim Bestehen mehrerer Verträge mit der Daihatsu-Deutschland-GmbH oder mit dieser verbundenen Unternehmen und nicht fortgeführtem Vertrieb oder Service mit der EF-D oder einem anderen Vertragspartner, mit der vollständigen Liquidation der DAIHATSU Deutschland GmbH und deren Löschung im Handelsregister und der Beendigung aller bestehenden Verträge;
c) wenn der Vertrag mit der EF-D oder einem anderen, den Vertrieb von Ersatzteilen und den Service von DAIHATSU-Fahrzeugen betreibenden Vertragspartner beendet ist bzw. beim Bestehen mehrerer Verträge mit der EF-D oder anderen Vertragspartnern, wenn alle Verträge beendet sind;
d) In den Fällen von lit. a), b) und c) kann die Mitgliedschaft auf Antrag des Mitglieds weitergeführt werden, wenn der Vorstand dies beschließt. e) durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres per Einschreiben an die Geschäftsstelle zu richten ist;
f) durch Ausschlusserklärung seitens des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

  1. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
  2. Ausgeschiedene Mitglieder des Verbandes, deren Mitgliedschaft nicht nach § 3 Ziffer 3 lit d.) fortgeführt wird, können auf Antrag passive Mitglieder des Verbandes mit Nutzung des Internet-Portals gegen Zahlung einer Gebühr werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4 Organe des Verbandes Der Verband hat folgende Organe:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. In der Einladung sind Tag, Ort und Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einladung hat mit einer Frist von wenigstens einem Monat ab Absendung der Einladung zu erfolgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stellvertretung ist zulässig.
    2. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand i.S.v. § 26 BGB zu unterzeichnen ist.
    3. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, insbesondere über:

a) die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes;
b) die Wahl zweier Stellvertreter;
c) die Wahl von bis zu zwei Beisitzern;
d) die Bestellung der Kassenprüfer;
e) die Entlastung des Vorstandes;
f) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
g) Satzungsänderungen;
h) die Auflösung des Verbandes.

  1. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 50 % der
    anwesenden und vertretenen Stimmen ist geheim abzustimmen. Für
    Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden und
    vertretenen Stimmen, für die Auflösung des Verbandes ¾ der Stimmen aller
    stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, ansonsten genügt die einfache
    Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen.
  2. Die Vertretung eines Mitgliedes auf der Mitgliederversammlung ist nur durch
    Erteilung einer schriftlichen Vollmacht an ein anderes Mitglied möglich.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und bis zu zwei Beisitzern. Zum Vorstand kann auch gewählt werden, wer die Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 3 Ziffer 3 lit. a.) – c.) verloren hat. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in ihrer jeweiligen Funktion gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl im Amt.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abstimmungen per E-Mail oder schriftlich sind zulässig, dabei genügt die einfache Mehrheit.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und einer der beiden Stellvertreter. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die Stellvertreter sind im Innenverhältnis nur dann zur Vertretung befugt, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
  3. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Über eine Aufwandsentschädigung für den Vorstand oder einzelner Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand erlässt bei Bedarf eine Geschäftsordnung. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer entscheidet der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung dieser Position.
  5. Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellen.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Verbandes Klagen gegen Dritte zu führen.
  7. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Für die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt dies auch bei grober Fahrlässigkeit.

§ 7 Geschäftsführung des Verbandes

  1. Die laufenden Geschäfte des Verbandes werden durch den Vorstand geführt.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf Mitarbeiter und einen Geschäftsführer einstellen, dem die Erledigung der laufenden Geschäfte nach näherer Anweisung des Vorstandes obliegt.
  3. Der Geschäftsführer ist berechtigt, alle Erklärungen, die gegenüber dem Verband oder einem seiner Organe abzugeben sind, entgegenzunehmen. Sie gelten damit als dem Verband gegenüber bewirkt.

§ 8 Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen und erfordert eine ausdrückliche Aufnahme in der mit der Einladung versandten Tagesordnung. Mit der Beschlussfassung über die Auflösung ist zugleich über das Verbandsvermögen zu entscheiden.

Neuss, den 13. April 2003
Willingen, den 22. Oktober 2005
Willingen, den 19. Januar 2008
Willingen, den 28. Februar 2009
Gladbeck, den 06.10.2012

Die Satzung steht auch als PDF zum Download bereit.